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Satzung „Bundesverband  Baufinanzierung e.V.“

Vorwort

Bei der nachstehenden Satzung wird aus Vereinfachungsgründen im Text ausschließlich die männliche Bezeichnung aufgeführt. Die Geschlechter weiblich und divers sind als Mitglieder ebenso gemeint wie willkommen. 

Die Gründungsidee unseres Vereins geht darauf zurück, dass es zwar auf der Anbieterseite von Immobilienfinanzierern bundesweite Interessenvertretungen gibt, denen jedoch bisher die finanzierungswilligen Käufer, Bauherren oder auch Umschulder unorganisiert gegenüberstehen. Diese Lücke zu schließen und den Finanzierungssuchenden einen Überblick der Möglichkeiten zu ihren individuellen Vorhaben zu geben, ist erklärter Hauptzweck des Vereins. Daneben sind Unabhängigkeit und lediglich kostendeckendes Handeln der Grund dafür, unsere Leistungen in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins zu erbringen. Der Immobilienmarkt speziell in sehr nachgefragten Lagen verlangt häufig schnelles Handeln vom Erwerber. Gründlichkeit beim Finanzierungsaufbau oder der Anbieterauswahl, bei der für viele größten Investitionsentscheidung ihres Lebens, kommt da oft zu kurz, ist aber elementar wichtig.

Genau darauf setzen wir mit sehr kurzen Reaktionszeiten durch unsere langjährigen und erfahrenen Finanzierungsexperten. 

  • § 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Bundesverband Baufinanzierung“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt erst nach Eintragung die Bezeichnung „Bundesverband Baufinanzierung e.V.“ Entsprechende Dokumente, wie zum Beispiel diese Satzung werden dann, ohne dass es eines Beschlusses bedarf, um den Zusatz “e.V.” ergänzt.  

(2) Der Sitz des Vereins ist in Vögelsen.

 

  • § 2 Ziele und Zwecke des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Aufgabe, die vielseitigen Verbraucherfragen rund um die Immobilie und Immobilienverträgen im Allgemeinen und zur Finanzierung von Objekten im Speziellen im Mitgliederinteresse zu durchdringen. Zielsetzung ist dabei, das Mitglied im Hinblick auf Fallstricke beim Abschluss eines Kauf- oder Bauvertrages oder der darauffolgenden Immobilienfinanzierung zu informieren und Hilfestellungen zu geben, wie Finanzierungen konzeptionell geplant werden können. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um die Planung eines bevorstehenden Immobilienkaufs, eines Bauvorhabens, einer Anschlussfinanzierung oder einer Modernisierung handelt. Die Informationen/ Dienstleistungen erfolgen deutschlandweit (entweder telefonisch oder per E-Mail) für Selbstnutzer, Kapitalanleger, Angestellte oder auch Selbstständige. Eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes findet nicht statt.

(2) Der Satzungszweck wird erreicht durch 

  • die Erstanalyse der finanziellen persönlichen Situation der kauf- bzw. bauwilligen Mitglieder
  • Angebotscheck, d.h. Prüfung und Würdigung eines bereits dem Mitglied vorliegenden Finanzierungsangebots
  • Zinsvergleich für eine (an)beratene Finanzierungsstruktur
  • Aufzeigen von Möglichkeiten zur Ergänzung der eigentlichen Hauptfinanzierung durch bundes- bzw. landesspezifische Fördermittel
  • Hilfestellung und Beurteilung eines Entwurfs für einen Bau-, Bauträger- oder Kaufvertrag im Vorfeld einer Finanzierung
  • unterstützendes Informationsmaterial
  • Einsatz und Beschäftigung ausgewiesener Finanzierungsexperten
  • Permanente und gezielte Beobachtung des Finanzierungsmarktes und der Darlehensgeber, insbesondere im Hinblick auf Zuverlässigkeit, Schnelligkeit und Produktgestaltung
  • flankierende lokale und bundesweite Veröffentlichungen und Pressearbeit zu baufinanzierungsspezifischen Themen
  • Kooperation mit beratenden Finanzierungsspezialisten 

Neben dem eigenen Personal kann der Verein externe Expertise zur Unterstützung einbinden. Oberste Prämisse ist, dass die Partner untadelig sind und sowohl unabhängig als auch anbieterneutral agieren. Der Verein ist parteipolitisch nicht gebunden.

(3) Angebotsumfang
Der Angebots- und Dienstleistungsumfang sowie die Bepreisung von über den im Jahresbeitrag hinausgehenden Leistungen werden in einer separaten Geschäfts- und Dienstleistungsordnung festgestellt und vom Vorstand beschlossen.

 

  • § 3 Mitgliedschaft

(1) Erwerb
Mitglied im Verein können natürliche oder juristische Personen werden. 
Der Verein kann aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern 
c) Fördermitgliedern
bestehen. 

Aktive Mitglieder sind ausschließlich natürliche Personen. Sie arbeiten aktiv in den Organen Vorstand und Beirat zur Erfüllung des Vereinszwecks mit und sind die stimmberechtigten Mitglieder. Die passiven Mitglieder sind in der Regel zeitweilige Mitglieder und nehmen üblicherweise das Dienstleistungsangebot des Vereins nur vorübergehend in Anspruch. Fördermitglied kann werden, wer den Verein ohne unmittelbaren und ausschließlichen Nutzen strukturell, informativ, finanziell und ideell fördert.

(2) Beantragung 
Die Mitgliedschaft muss grundsätzlich schriftlich oder per E-Mail beantragt werden. Über die Mitgliedschaft der aktiven Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung befindet dann abschließend über den Antrag. Über den Eintritt der passiven Mitglieder entscheidet ebenfalls der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid gegenüber einem potenziellen Passivmitglied ist kein Einspruch möglich. Aus organisatorischen Gründen kann die Entscheidung zur Aufnahme oder Ablehnung an geeignete Dritte, zum Beispiel einen Geschäftsführer oder Geschäftsstellenleiter delegiert werden. 
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und Ablehnung von Fördermitgliedern. Fördermitgliedschaften sind vor allem dadurch gekennzeichnet, dass das Fördermitglied die Ziele und Zwecke des Vereins durch einmalige oder wiederkehrende Mitgliedsbeiträge in Form von zumeist Geldleistungen unterstützt.

(3) Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie nach Beantragung genehmigt ist. Bei Ablehnung und im Falle eines darauffolgenden späteren positiven Entscheids beginnt sie am Ersten des Bewilligungsmonats. Eine Inanspruchnahme einer Dienstleistung entsprechend dem Satzungszweck ist erst möglich, nachdem der Mitgliedsbeitrag vollständig entrichtet wurde. Die Mitgliedschaft der passiven Mitglieder endet automatisch nach Ablauf von zwölf Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Mitgliedsbeitrag von aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern gilt für ein Kalenderjahr und wird als Jahresbeitrag erhoben. Die Mitgliedschaft von Aktiv- und Fördermitgliedern kann unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden. Ungeachtet dessen können Mitgliedschaften auch durch Ausschluss oder Tod enden. In keinem Fall einer ordentlichen Beendigung der Mitgliedschaft werden Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss kann angestrengt werden, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen beziehungsweise den Vereinsbeitrag nicht ordnungsgemäß entrichtet hat. Mit dem Ausschluss erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein. Gegebenenfalls notwendige Schadenersatzansprüche bleiben dem Verein unbenommen.  

(4) Jahresbeitrag
Die aktiven Mitglieder beschließen in der Mitgliederversammlung den in die Geschäfts- und Dienstleistungsordnung eingehenden Jahresbeiträge. Der Einzug der Vereinsbeiträge erfolgt zum 01. Januar eines Jahres bei Aktivmitgliedern oder unterjährig bei passiven Mitgliedern. Die Beiträge der Fördermitglieder können sowohl unterjährig bei Einmalzahlungen oder zum 01. Januar für regelmäßige Zahlungen eingezogen werden. 

 

  • § 4 Geschäftsjahr und Erfüllungsort

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.

 

  • § 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und gegebenenfalls der Beirat.

  • § 6 Mitgliederversammlung

(1) Jegliche Formen der Mitgliederversammlungen dürfen neben der klassischen Form einer Versammlung, bei der die Mitglieder in einem Versammlungsraum körperlich anwesend sind, auch in Form einer Video-, Online- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Durch geeignete technische Hilfsmittel ist sicherzustellen, dass nur stimmberechtigte Mitglieder an der Beschlussfassung teilhaben. In der jeweiligen Einladung ist darauf hinzuweisen, ob es sich um eine Versammlung mit körperlicher Anwesenheit handelt oder nicht.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres abzuhalten. Hierzu werden alle Mitglieder per E-Mail mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, eingeladen. Als Mindesttagesordnungspunkte sind vorzusehen: 

  1. a) Tätigkeitsbericht Vorstand
    b) Bericht des Schatzmeisters
    c) Bericht der/des Kassenprüfer(s), 
    d) Entlastung des Vorstandes 
    e) Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
    f) Wahl des Schatzmeisters (alle 2 Jahre)
    g) Wahl der Kassenprüfer (alle 2 Jahre)

(3) Jedes stimmberechtigte Aktivmitglied kann Anträge zur Beschlussfassung einbringen. Die Anträge sind mindestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(4) Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse und die diesbezüglichen Abstimmungsergebnisse sind in der Niederschrift festzuhalten. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und vom Protokollführer oder einem sonstigen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

  • § 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 30 Prozent der Mitglieder durch den Vorstand einberufen werden. Gründe für eine außerordentliche Mitgliederversammlung können zum Beispiel sein, wenn über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins entschieden werden soll und ein Aufschub bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung nicht möglich ist. 

(2) Die Verfahrensregelungen der Absätze § 6 Abs. 2 und 3 finden auch bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen Anwendung.

 

  • § 8 Mitgliederversammlung der aktiven Mitglieder 

Auf Antrag des Vorstandes kann eine Mitgliederversammlung der aktiven Mitglieder stattfinden. Die Einladung hat bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Anträge zur Beschlussfassung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung einzureichen.

 

  • § 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie gegebenenfalls weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Für den Vorstand können natürliche Personen kandidieren, die Aktivmitglieder des Vereins sind. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. 

(2) Die Funktion des Schatzmeisters wird von einem Mitglied des Vorstands übernommen. Über dessen Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung. 

(3) Ein Mitglied des Vorstandes oder gegebenenfalls ein Geschäftsführer leitet bei Vorhandensein die Geschäftsstelle des Vereins. 

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte zur Erfüllung der Zwecke des Vereins. Zu seinen originären Aufgaben zählen:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die ihm sonst nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

(5) Die Vornahme von Rechtsgeschäften, die den Wert von 10.000,00 Euro übersteigen, bedarf der Zustimmung des Vorstandes; Rechtsgeschäfte, die den Wert von 50.000,00 Euro überschreiten, dem Beschluss der Mitgliederversammlung der Aktivmitglieder. Darlehensaufnahmen sind im Gesamtvorstand mit Mehrheit zu beschließen. 

(6) Zur Erfüllung des Vereinszweckes ist der Vorstand berechtigt, Aufträge, Bewertungen und Analysen an externe Dienstleister und unabhängige Fachleute zu geben.    

(7) Über die Höhe einer Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

(8) Sonstige Tätigkeiten für den Verein außerhalb der Organfunktion können gesondert vergütet werden.

(9) Eine Beschlussfassung kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen. Der Beschluss ist gültig bei einfacher Mehrheit und schriftlicher Erklärung zum Beschluss.

 

  • § 10 Beirat 

Zur Beratung und Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins kann ein Beirat gebildet werden. Der Beirat besteht aus Vertretern von Dienstleistern und Institutionen, die auf den Gebieten des Vereinszwecks (vgl. §2) besondere Expertise und Reputation erworben haben. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes durch den Vorstand berufen. Die Berufung erfolgt auf 2 Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich. Die Sitzungen des Beirates werden durch den Vorstand nach Bedarf einberufen.

 

  • § 11 Beschlussfähigkeit in der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.  Vorsitzende, bei Abwesenheit der 2. Vorsitzende. 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Aktivmitglieder anwesend sind. Gleiches gilt für die Mitgliederversammlung der Aktivmitglieder. Wird die erforderliche Anzahl von Aktivmitgliedern nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung innerhalb zwei Wochen mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die dann anwesenden Aktivmitglieder sind ungeachtet ihrer Anzahl beschlussfähig.

(4) Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, ist ein Beschluss rechtsverbindlich zustande gekommen, wenn ihm die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt hat. 

(5) Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder. An der Mitgliederversammlung können Passivmitglieder und Fördermitglieder mit beratender Stimme teilnehmen.

 

  • § 12 Abstimmung in der Mitgliederversammlung 

(1) Die Abstimmung erfolgt durch Stimmabgabe, Handheben oder/und unter Zuhilfenahme durch webbasierte Abstimmungstools. Das Procedere hierzu wird wegen der Erfordernisse zur technischen Aktualität und Rechtssicherheit in der Geschäfts- und Dienstleistungsordnung geregelt.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Grund von Vorschlägen des Vorstandes oder einzelner Mitglieder.

 

  • § 13 Geschäftsführer 

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, auch aus den Reihen der Vorstandsmitglieder. 

(2) Die Aufgaben des Geschäftsführers werden im Einzelnen durch eine Geschäfts- und Dienstleistungsordnung geregelt. 

(3) Der Geschäftsführer berichtet dem Vorstand und ist ihm gegenüber verantwortlich.

(4) Der Geschäftsführer arbeitet entweder ehrenamtlich, gegen Vergütung oder Aufwandsentschädigung. Über die Höhe dieser entscheidet der Vorstand.

(5) Verfügt der Verein über eine Geschäftsstelle, wird diese bei Vorhandensein eines Geschäftsführers von diesem geleitet, ansonsten von einem Vorstandsmitglied. 

 

  • § 14 Kassenprüfer 

(1) Der/Die Kassenprüfer prüfen die Richtigkeit der Belege, Buchungen und des Kassenbestandes sowie die Angemessenheit der Ausgaben. Die Prüfung ist einmal im Jahr durchzuführen und betrifft das vorangegangene Geschäftsjahr. 

(2) Der/Die Kassenprüfer haben einen Kassenprüfungsbericht abzugeben und gegebenenfalls einen Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen. 

(3) Der/Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der/Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Über die Anzahl der Kassenprüfer entscheidet die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung und Würdigung des Prüfungsumfangs. 

 

  • § 15 Satzungsänderung 

Für eine Änderung der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

 

  • § 16 Auflösung des Vereins 

(1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschließen. Die Einladungsfrist hierzu bemisst sich nach den Regelungen einer ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 6 dieser Satzung. 

(2) Wird von der Mitgliederversammlung im Falle der Auflösung kein gesonderter Liquidator bestimmt, ist mit der Durchführung des Auflösungsbeschlusses eine Gruppe von drei Mitgliedern aus den Reihen der aktiven Mitglieder zu betrauen. Dieser soll mindestens ein Mitglied des Vorstandes angehören. Bei nur einem Vorstandsmitglied ist dieses automatisch Liquidator. Gehören mehrere Vorstandsmitglieder dieser Gruppe an, ist ein Liquidator durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen. Der Liquidator wickelt die laufenden Geschäfte unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Gruppenbeschlüsse im Rahmen gesetzlicher Erfordernisse ab.  

 

  • § 17 Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Satzung ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

 

  • § 18 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.