Gemeinschaftseigentum
- Posted by BV
- Date 20. Juli 2024
Zum Gemeinschaftseigentum in einem MFH zählt alles, was nicht durch Teilungserklärung oder anderweitige vertragliche Regelungen dem Sondereigentum zugerechnet werden kann. Das sind immer die Flure/Treppenhäuser, tragende Teile wie Fundamente, das Dach, die Außenfassade sowie die Fenster, darüber hinaus Carports, Stellplätze und Gartenflächen.
Für dieses Eigentum sind alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich verantwortlich. Üblicherweise werden notwendige Regelungen zum Miteinander entweder in der Teilungserklärung oder in einer Gemeinschaftsordnung getroffen. Hierin enthalten können Vereinbarungen über die Außen- und Gartengestaltung, die Treppenhausreinigung, das Erfordernis eines Wohnungsverwalters, spezielle Kostenaufteilungen usw. sein. Ebenfalls kann beschrieben sein, ob die Gartenpflege von einem externen Dienstleister, der Gemeinschaft oder einem einzelnen Bewohnen (meist in Verbindung mit einem Sondernutzungsrecht) ausgeübt wird.
Tipp: Lesen Sie alles, was zum Gemeinschaftseigentum oder in einer Gemeinschaftsordnung niedergeschrieben ist. Prüfen Sie, welcher Aufwand und welche Kosten auf Sie zukommen können und ob Sie bereit sind, derartige Verpflichtungen zu übernehmen.
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