Sondereigentum
- Posted by BV
- Date 1. August 2024
Mit dem Erwerb einer ETW oder eines Objektes, das unter die Regelungen des WEG fällt, kommt das Sondereigentum zum Tragen. Es dient der klaren Abgrenzungen der eigenen vier Wände zu den Wohnungen der anderen Sondereigentümer.
Das Sondereigentum beschreibt den Bereich, in dem der Eigentümer ein alleiniges Hausrecht hat. Während das Gemeinschaftseigentum in den Händen aller liegt und sich hieraus ebenfalls Pflichten und Rechte ergeben, die für alle Gültigkeit erlangen, ist das Sondereigentum hiervon unberührt.
Grundsätzlich kann der Sondereigentümer in seiner Wohnung tun und lassen, was er will, insbesondere was die Gestaltung seiner Räume angeht. Je nach Regelung in einer Gemeinschaftsordnung ist er häufig bei der äußeren Gestaltung (Fassadenoptik) oder bei der substanziellen Beeinträchtigung (z.B. statische Veränderung durch Abriss einer Wand) auf das Wohlwollen und die Zustimmung der Gemeinschaft angewiesen.
Garagen und Tiefgaragenstellplätze sind bei klarer Zuordnung und Markierung ebenfalls sondereigentumsfähig. Sind sie vorhanden oder geplant, ist es grundsätzlich sinnvoll, wenn dieses Sondereigentum bereits mit der Teilungserklärung gebildet wurde. Sondereigentum, das nicht zu Wohnzwecken dient, wird auch als Teileigentum bezeichnet. Grundsätzlich kann nämlich auch eine sondereigentumsfähige Garage außerhalb der Regelungen einer Teilungserklärung zu Sondereigentum werden. Dann ist aber eine schuldrechtliche Vereinbarung nötig. Eine dingliche Bindung (eingetragen im Grundbuch) findet nicht statt. An Stellplätzen und Carports hingegen kann lediglich ein Sondernutzungsrecht erworben werden.
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